
Berufspolitik
In den letzten Jahren sind zahlreiche neue Vereine zu den einzelnen künstlerischen Therapien gegründet worden. Dieser Umstand gibt Anlaß, an eine wesentliche Bedeutung des Berufsverbands für Kunst-, Musik- und Tanztherapie - Wissenschaftliche Gesellschaft für künstlerische Therapien (www.bkmt.de) zu erinnern. Der BKMT als ältester Berufsverband für künstlerische Therapien in Europa ist ein betont sozial ausgerichteter Berufsverband, der den Geldbeutel künstlerischer Therapeuten schont und auf unnötige Auflagen verzichtet, wenn diese in erster Linie selbsternannten oder von irgendwelchen Vereinen ernannten „Lehrtherapeuten“ (die z. T. weder ein Gymnasium noch eine Hochschule besucht haben) unterstützen, dem geschröpften Mitglied aber keinerlei geldwerten Vorteil einbringen, da die künstlerischen Therapeuten im Gegensatz zu den approbierten Psychotherapeuten ihre Tätigkeit von den Krankenkassen in der Regel nicht vergütet bekommen und sich die in die meist dubiose sog. Lehrtherapie gesteckten immensen Kosten nie amortisieren lassen.[1] Sozial ist ein Berufsverband dann, wenn er seine Mitglieder über diesen Sachverhalt aufklärt und den Mitgliedsbeitrag bei einem Maximum an Service niedrig hält, wie dies der BKMT mit nur 80,- € Jahresmitgliedsgebühr tut, in der die Zeitschrift MTK und exzellente berufs- und leistungsrechtliche Beratungen enthalten sind.
"Im Übrigen“, so die Auskunft des Kunstpsychologen und Diplom-Psychologen Dr. Georg Franzen, BKMT-Vorstandsmitglied und langjähriges Vorstandsmitglied im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen Niedersachsen, der auch einige Jahre als gewähltes Mitglied der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen im dortigen Fort- und Weiterbildungsausschuss tätig und Mitglied im Berufungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen war (www.kunstpsychologie.de), „gibt es zwei Varianten von Berufsverbänden, die sich nach den Approbationsordnungen für die Psychologen auch auf die Kunsttherapie übertragen lassen: Die herkömmlichen Berufsverbände, die sich in ihrer Satzung als Berufsverband bezeichnen und die spätere Berufskammer. Denn bei einer Anerkennung von künstlerischen Therapeuten im Sinne einer Approbation oder ähnlichen staatlichen Heilzulassung würden Kammern gebildet werden, die dann die künstlerischen Therapeuten vertreten würden. Die Berufsverbände würden weiter als Interessenvertretung bestehen bleiben, können dann aber nur versuchen Listen mit ihren Kandidaten zu erstellen, um die unterschiedlichen berufspolitischen Ziele der Verbände in einer solchen Kammer durch gewählte Mitglieder der Kammerversammlung vertreten zu lassen. Grundlegend gilt aber, dass ein Berufsverband zunächst einen Berufsstand berufspolitisch vertritt und dabei die Kriterien für eine Aufnahme selber festlegt. Beim BKMT sind dies abgeschlossenes Hochschulstudium und künstlerische therapeutische Zusatzausbildung an einem vom BKMT anerkannten Ausbildungsinstitut oder abgeschlossenes Studium einer künstlerischen Therapie. Weiteres braucht ein Berufsverband nicht tun, denn die berufsrechtliche Anerkennung wird später einzig durch staatliche Behörden ausgesprochen, eine mögliche sozialrechtliche Anerkennung dann durch die Krankenkassen oder Kassenärztliche Vereinigung. Bei den Psychologischen Psychotherapeuten z. B. vertreten die berufsrechtliche Ebene die Kammern. Hier wie gesagt bleiben die Berufsverbände vor der Tür, denn die Kammer sind keine Berufsverbände, erheben jedoch den alleinigen Vertretungsanspruch der berufsrechtliche Regelungen und die Verhandlungsführung mit den staatlichen Gremien. Die Berufsverbände können daher dann nur noch Vertreter in die Kammerversammlung wählen lassen. Die ganzen Initiativen, die derzeit im künstlerisch therapeutischen Bereich laufen, zielen letztendlich darauf hin, ein ähnliches Kammergesetz zu erzielen. Wichtig ist aber, dass bei Kammerbildung alle Berufsverbände gehört werden müssen und dementsprechend auch bei Kammergründung eingeladen werden. Dennoch werden sich, falls es jemals ein Berufsrecht für Kunsttherapeuten gibt, die Ministerien an alle Verbände wenden, die für sich in irgendeiner Form beanspruchen, Kunsttherapeuten fachlich oder beruflich zu vertreten, und deren Stellungnahme einholen. Denn kein bereits bestehender Berufsverband darf im Sinne des demokratischen Selbstverständnisses zum Vorteil anderer Verbände außer Acht gelassen werden! Bei der späteren Besetzung der Kammern aber muss ein Verein nicht einmal ein Berufsverband sein, wie es das Beispiel einzelner Initiativen bei den psychotherapeutischen Kammerwahlen zeigte. Hier reicht es sogar aus, z.B. einen Kandidaten aus einem regionalen Arbeitskreis, der nur aus 5 bis 10 niedergelassen Kunsttherapeuten bestehen braucht, auf die Liste der Kammerwahl zu bringen. Der Arbeitskreis braucht noch nicht mal eine Satzung oder Vereinseintragung. Der Kandidat muss nur erklären, dass er die beruflichen Angelegenheiten der Kunsttherapeuten vertreten will. Dieser Kandidat könnte dann sogar von der Kammerversammlung zum Kammerpräsidenten gewählt werden und hätte maßgeblichen Einfluss. Ein Weiteres: Wenn es zu einem Kunsttherapeutengesetz kommt, werden Übergangsregelungen gefordert werden. Welches Studium mit welcher kunsttherapeutischer Zusatzausbildung wird anerkannt? Wie auch beim Psychotherapeutengesetz darf kein Verband mit Ausbildungsempfehlungen des eigenen Instituts dominieren und den dortigen Abschluss als alleinig gegebene Voraussetzung für die Anerkennung bestimmen. Dies regeln nämlich dann staatliche Behörden, die jede Ausbildung und deren Ausbilder genau überprüfen. Es wird darum gehen, dass die vorliegenden Grundlagenausbildungen als wissenschaftliche Verfahren anerkannt wurden. Wer leistete die Ausbildungen? Welche tatsächlichen Qualifikationen liegen vor? Hier wird natürlich zunächst von staatlicher Stelle geprüft werden, über welche Voraussetzungen die Ausbilder tatsächlich verfügten, wenn in einer Übergangsregelung eine Anerkennung ausgesprochen werden soll und eine Ausbildung anerkannt werden kann. Ob dann ein Kunsttherapieverband ein Institut anerkannt hat, wird kaum eine Rolle spielen. Berufsverbänden können in dieser Hinsicht dann nur noch Empfehlungen aussprechen und in ihrem Sinne die Mitglieder mit rechtlichen Informationen unterstützen.“
[1] "Musiktherapeutische Lehrtherapie". Durch Therapie von Lehre zur Lehre von Therapie. In: MTK 2004, 24-48.
Weitere Informationen unter www.bkmt.de.